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   BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH   

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https://dejure.org/2020,48043
BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH (https://dejure.org/2020,48043)
BSG, Entscheidung vom 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH (https://dejure.org/2020,48043)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - B 8 SO 10/20 BH (https://dejure.org/2020,48043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 12/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskosten- bzw

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    In der Rechtsprechung des BSG ist - wovon auch der Kläger ausgeht - bereits geklärt, dass Betriebskostennachforderungen im Monat ihrer Fälligkeit zum Bedarf wegen Unterkunft und Heizung zählen, es wegen ihrer Angemessenheit aber auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten ankommt ( BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 45; zu Betriebskostennachforderungen nach dem SGB XII vgl auch BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2) .

    Ebenso ist geklärt, dass insoweit nicht der Ausspruch einer Kostensenkungsaufforderung entscheidend ist, sondern erst die Umsetzung einer Kostensenkung Auswirkungen auf die Angemessenheit auch der Kosten für eine Nachforderung hat ( BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 45 RdNr 18) .

  • SG Halle, 14.11.2018 - S 7 SO 21/15
    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    Die Klagen zum Sozialgericht ( SG ) Halle gegen die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.9.2015 (S 7 SO 21/15) und gegen die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 (S 7 SO 33/16) haben teilweise Erfolg gehabt (Urteile des SG vom 14.11.2018) .
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    In der Rechtsprechung des BSG ist - wovon auch der Kläger ausgeht - bereits geklärt, dass Betriebskostennachforderungen im Monat ihrer Fälligkeit zum Bedarf wegen Unterkunft und Heizung zählen, es wegen ihrer Angemessenheit aber auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verursachung der Kosten ankommt ( BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 45; zu Betriebskostennachforderungen nach dem SGB XII vgl auch BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2) .
  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    Die mit § 96 Abs. 1 SGG unabhängig vom Willen der Beteiligten kraft Gesetzes eintretende Klageänderung hindert die Beteiligten auch nicht, über den Verfahrensgegenstand im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis zu verfügen (vgl nur BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr. 4 RdNr 22 mwN) , sodass es dem Beklagten in der Sache freistand, die Bescheide mit ausschließlich belastender Wirkung für den Kläger wieder aufzuheben.
  • BSG, 08.10.2019 - B 12 KR 8/19 R

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    An diesen Voraussetzungen fehlt es zwar, wenn während des Berufungsverfahrens ein Verwaltungsakt erlassen wird, der den mit dem Rechtsmittel bereits angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt iS von § 96 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1 SGG , und das Berufungsgericht daher erstinstanzlich auf Klage und nicht zweitinstanzlich auf Berufung zu befinden hat (stRspr; vgl zuletzt nur BSG vom 8.10.2019 - B 12 KR 8/19 R - BSGE 129, 186 = SozR 4-1500 § 153 Nr. 18, RdNr 13 ff mwN).
  • BSG, 27.02.2018 - B 8 SO 53/17 BH

    SGB-XII -Leistungen

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    Bereits in § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 BGBl I 3022) sieht das Gesetz eine auf die einzelne Einkunftsart beschränkte Berücksichtigung von Aufwendungen vor; entsprechendes gilt für den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 <BGBl I 453> erhalten hat) , der sich auf das durch Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen beschränkt und die Altersrente des Klägers damit nicht erfasst (vgl bereits BSG vom 27.2.2018 - B 8 SO 53/17 BH) .
  • BSG, 07.03.2019 - B 8 SO 23/18 BH

    Abstrakte Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten

    Auszug aus BSG, 15.12.2020 - B 8 SO 10/20 BH
    Die Antwort der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob eine Direktzahlung der Beiträge für eine private Kranken- und soziale Pflegeversicherung an das private Versicherungsunternehmen auch für Empfänger für Grundsicherungsleistungen zwingend vorzunehmen ist, ergibt sich seit dem 1.4.2012 (und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt) aus der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII (hier in der Normfassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 3057) in Verbindung mit § 42 Nr. 2 SGB XII (vgl bereits den Beschluss des Senats vom 7.3.2019 - B 8 SO 23/18 BH - zu vorangehenden Leistungszeiträumen des Klägers) .
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